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BFH 24.05.2023 X R 22/20, StuB 16/2023 S. 677

Einkommensteuer | Objektverbrauch bei der Steuerbegünstigung für selbstbewohnte Baudenkmäler gem. § 10f EStG

(1) Die in § 10f Abs. 3 Satz 1 EStG enthaltene Beschränkung der Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen nur „bei einem Objekt“ bedeutet, dass der Stpfl. von der Steuervergünstigung auf seine Lebenszeit bezogen nur für ein selbstbewohntes Baudenkmal Gebrauch machen kann. Insoweit tritt durch die Inanspruchnahme einer Steuervergünstigung nach § 10f Abs. 1 EStG ein Objektverbrauch ein. (2) Die Vorschrift verhindert die Inanspruchnahme der Vergünstigung für mehr als ein Objekt nicht nur in demselben Veranlagungszeitraum nebeneinander, sondern auch in mehreren Veranlagungszeiträumen nacheinander (Bezug: § 10f Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1; § 10e Abs. 4 EStG).

Praxishinweise

Nach § 10f Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Stpfl. Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 % wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des