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IWB Nr. 16 vom

Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen sind nicht von § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG a. F. erfasst

Dr. Natalia Ishyna

Die Berücksichtigung von Fremdwährungsverlusten aus Gesellschafterdarlehen in den Veranlagungszeiträumen bis einschließlich 2021 nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG ist umstritten und daher auch Gegenstand von zahlreichen Betriebsprüfungen oder Einspruchsverfahren. Trotz der hohen praktischen Relevanz, die diese Thematik hat, sind Zweifelsfragen im Bereich des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG a. F. nach wie vor nicht höchstrichterlich geklärt. Vor diesem Hintergrund kommt aktuellen finanzgerichtlichen Entscheidungen zu § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG a. F. besondere Bedeutung zu.

I. Hintergrund

Die Finanzverwaltung vertritt stets die Auffassung, dass die Fremdwährungsverluste des Gesellschafters infolge von Wechselkursänderungen bei Fremdwährungsdarlehen an seine ausländischen Tochtergesellschaften eine Gewinnminderung i. S. des § 8b Abs. 3 S. 4 KStG darstellen und daher steuerlich nicht abzugsfähig sind. Es soll insbesondere im Anwendungsbereich des § 8b Abs. 3 KStG a. F. grds. keinen Unterschied machen, ob der Gesellschafter einer Körperschaft diese mit Eigen- oder Fremdkapital ausstattet.

Vielmehr dürfen Gewinne und Verluste aufgrund von Währungskurseffekten im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen vor dem miteinander nicht ...