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Kurzfassung zum Beitrag von Doege/Niermann, StuB 16/2023 S. 663

EG-Kartellgeldbuße: Abziehbarer Abschöpfungsteil nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG

Niels Doege und Erik Niermann

Nach dem ist die Frage der Abschöpfung i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG nach der objektiven Wirkung zu beurteilen; dabei sind die von der EU-Kommission einbezogenen Grundlagen zu beachten (, NWB LAAAJ-39018). Außerdem sind nach Ansicht des BFH Spenden für die Summe der Einkünfte im Rahmen des § 26 KStG zu berücksichtigen.

Sachverhalt

Ausgehend von den Leitlinien 1998 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen setzte die Europäischen Kommission mit Entscheidung vom aufgrund von Kartellabsprachen gegen die Klägerin für jede ihrer Zuwiderhandlung eine Geldbuße fest. Die Kommission hatte zunächst einen Grundbetrag ermittelt, der unter Berücksichtigung der erschwerenden und mildernden Umstände angepasst wurde und schließlich aufgrund der Zusammenarbeit der Klägerin mit der Kommission ermäßigt wurde. Im Jahr der Bußgeldentscheidung bildete die Klägerin in ihrer Handels- und Steuerbilanz eine Rückstellung für die erwartete Geldbuße, die sie im folgenden Jahr zahlte.

Das EuG reduzierte die Gesamtgeldbuße mit Urteil vom , da es die Klägerin nicht als Anstifter des Kartells ansah und den Erhöhungsbetrag als i. H....