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FG Köln Beschluss v. - 2 V 211/23

Gesetze: UStG § 3a; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; MwStSystRL Art. 11; MwStSystRL Art. 369g; UStG § 18j

Umsatzsteuer

One-Stop-Shop-Verfahren (OSS-Verfahren); Umfang der Prüfungsbefugnis d. Finanzbehörde bei Teilnahme des Stpfl. am OSS-Verfahren; Organschaft

Leitsatz

1. Der beschließende Senat vermag das vom Antragsgegner für sich reklamierte Prüfungsrecht nicht zu erkennen. Weder aus § 18j UStG unter Berücksichtigung der MwStSystRL, aus der MwStVO und der Zusammenarbeits-DVO, noch aus der Zusammenarbeitsverordnung (VO (EU) Nr. 904/2010 des Rates v. ) lässt sich ein Prüfungsrecht in materieller Hinsicht für den Staat der Registrierung/Identifizierung herleiten.

2. Zwar gibt es in § 18j UStG – beruhend auf den Regelungen der MwStSystRL – verfahrensrechtliche Regelungen zur Registrierung sowie zur Ablehnung oder zum Ausschluss der Teilnahme am OSS-Verfahren. Auch gibt es die Verpflichtung zur Erklärungsabgabe. Ein materielles Prüfungsrecht der Daten ist jedoch, ebenso wie in der MwStSystRL, zu Gunsten des Staates der Registrierung/Identifizierung nicht vorgesehen.

3. Der Senat vermag bei summarischer Überprüfung nicht zu erkennen, dass eine Betriebstätte/feste Niederlassung einer Organgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat die Erklärung unter das OSS-Verfahren fallender Umsätze für die gesamte Organschaft in diesem Mitgliedstaat ausschließt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
IWB-Kurznachricht Nr. 17/2023 S. 687
IWB-Kurznachricht Nr. 17/2023 S. 688
NAAAJ-46086

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