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BBK Nr. 16 vom Seite 730

(Nachsorge-)Rückstellungen in der Handels- und Steuerbilanz

Bilanzierung unter Berücksichtigung des Beibehaltungswahlrechts nach Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB

Dr. Benjamin Roos

Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurden der im deutschen Bilanzrecht fundamentale Maßgeblichkeitsgrundsatz sowie die Bewertung von Rückstellungen umfassend neu geregelt. Seither stimmen Handels- und Steuerbilanzwerte von Rückstellungen nur noch selten überein. Ursächlich hierfür ist, dass handelsbilanziell künftige Preis- und Kostenentwicklungen zu berücksichtigen sind und ein marktabhängiger, laufzeitadäquater Abzinsungssatz heranzuziehen ist, wohingegen steuerbilanziell eine Bewertung mit dem Nominalwert und – sofern überhaupt erforderlich – eine Abzinsung mit 5,5 % zu erfolgen hat. Das BMF hat hierzu in R 6.11 Abs. 3 EStR 2012 verfügt, dass im Falle einer abweichenden Bewertung zwischen Handels- und Steuerbilanz der Handelsbilanzwert die Obergrenze für den Steuerbilanzwert einer Rückstellung bildet.

In seinem Urteil v. hat der BFH diese Thematik im Zusammenhang mit sog. Nachsorgerückstellungen unter Berücksichtigung des Beibehaltungswahlrechts des Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB aufgegriffen und seine im Urteil v. vertretene Auffassung, dass der Handelsbilanzwert die Obergrenze für den steuerlichen Rückstellungswert bildet, aufrechterhalten.

I. Bewertung von Rückstellungen

1. Handelsbilanz

[i]Ansatz mit dem Erfüllungsbetrag Handelsrechtlich sind Rückstellungen nach § 253 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 HGB in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen. Beim Erfüllungsbetrag handelt es sich um den Betrag, den der Schuldner im Erfüllungszeitpunkt der Verpflichtung – unter Berücksichtigung der im Zeitablauf erfolgenden Aufzinsung – voraussichtlich zur Erfüllung der ungewissen Verpflichtung S. 731aufbringen muss. Mit der Verwendung des Begriffs Erfüllungsbetrag wird festgelegt, dass in die Betrachtung unter Einschränkung des Stichtagsprinzips künftige Preis- und Kostensteigerungen einzubeziehen sind.