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BBK Nr. 16 vom Seite 754

Urlaubsanspruch bei geringfügiger Beschäftigung

Berechnung des Anspruchs und Lösungen für Praxisprobleme

Jörg Romanowski

Das Gesetz ist eindeutig: „Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.“ Auch wenn § 1 BUrlG den Urlaubsanspruch konkret regelt, sind Arbeitgeber mitunter der Meinung, dass Minijobber keinen Anspruch darauf hätten. Natürlich ist das rechtlich nicht begründbar. Jedoch gerade deshalb stellt sich die Frage, was passiert, wenn diese Urlaubsansprüche der Minijobber von Arbeitgebern nicht erfüllt werden und welche Praxisprobleme sich bei einer Betriebsprüfung der DRV ergeben können. Dieser Beitrag gibt einen Überblick, was bei der Gewährung von Urlaub bei geringfügig Beschäftigten zu beachten ist.

I. Rechtliche Regelungen

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG). Der Umfang des Urlaubsanspruchs ist in § 3 BUrlG geregelt: Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

[i]Gleichbehandlung von Vollzeit- und Teilzeitkräften Das Gesetz ist hier eindeutig: Teilzeitkräfte werden danach genauso erfasst wie Vollzeitkräfte. Ansonsten wäre dies zumindest vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes kritisch zu sehen. Selbstverständlich werden im Normalfall Teilzeitkräfte (z. B. Minijobber) einen geringeren Urlaubsanspruch haben als Vollzeitkräfte – insofern ist eine differenzierte Betrachtung auch rechtlich vorgesehen. Nur ein Urlaubsanspruch gleich Null ist nicht zulässig.S. 755

Hinweis:

Gewähren Arbeitgeber ihren Vollzeitbeschäftigten mehr Urlaubstage als den Mindesturlaub, müssen sie auch ihren Minijobbern mehr Urlaubstage geben. Denn Teilzeitkräfte dürfen ohne sachlichen Grund nicht benachteiligt werden.

II. Berechnung des Urlaubsanspruchs

In vielen Fällen dürfte die Feststellung des Urlaubsanspruchs für die Arbeitgeber keine große Hürde darstellen. Wenn ein Arbeitnehmer an weniger als sechs Tagen pro Woche arbeitet, wird der individuelle Urlaubsanspruch mit folgender Formel berechnet: