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BBK Nr. 16 vom Seite 745

Verbuchung von unentgeltlichen sonstigen Leistungen

Karl-Hermann Eckert

Unentgeltliche sonstige Leistungen unterliegen im Regelfall der Umsatzbesteuerung. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt, vielmehr sind Ausnahmen zu beachten. Insbesondere ist auf der Vorstufe zu prüfen, ob eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.

Der Beitrag gibt einen Überblick über die einzelnen Tatbestände der unentgeltlichen sonstigen Leistung und zeigt anhand von Buchungsbeispielen die zutreffende Erfassung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung und in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung.

I. Allgemeine Grundsätze

1. Überblick über die Besteuerung von unentgeltlichen sonstigen Leistungen

Die Besteuerung einer unentgeltlichen [i]§ 3 Abs. 9a UStGsonstigen Leistung – auch unentgeltliche Wertabgabe genannt – aus dem Unternehmen ist in § 3 Abs. 9a UStG geregelt. Die unentgeltliche sonstige Leistung wird nach der gesetzlichen Definition einer entgeltlichen sonstigen Leistung gleichgestellt.

§ 3 Abs. 9a UStG unterscheidet folgende Tatbestände:

  • die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1b UStG ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 6a UStG durchzuführen ist;

  • die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.S. 746

Hinweis:

Anders als bei unentgeltlichen Lieferungen ist die Verwendung einer unentgeltlichen sonstigen Leistung aus unternehmerischen Gründen nicht steuerbar. Eine Besteuerung entfällt.

Beispiel 1

Die neu gegründete Massagepraxis M veranstaltet ein Preisausschreiben, um bekannt zu werden. Der erste Preis ist eine kostenlose Massage.

Lösung

Die unentgeltlich erbrachte Massagedienstleistung erfolgt aus unternehmerischen Gründen. Die sonstige Leistung ist nicht steuerbar.

Steht bereits bei Bezug der sonstigen Leistung an den Unternehmer fest, dass er diese für eine unentgeltliche sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9a UStG verwendet, besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug. Insoweit ist der Unternehmer vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG ausgeschlossen, da er die sonstige Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit bezogen hat. Folglich führt dies dann nicht zu einer Ausgangsbesteuerung.

Beispiel 2

Der Arzt A erbringt ausschließlich steuerfreie Umsätze aus ärztlichen Leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG. A erwirbt einen Pkw, den er privat und unternehmerisch nutzt. Der Pkw wurde in vollem Umfang dem Unternehmen zugeordnet.

Lösung

A führt keine Umsätze aus, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Der Vorsteuerabzug aus den Kosten der Anschaffung und Nutzung des Pkw für die unternehmerische und private Verwendung ist deshalb ausgeschlossen. Die private Verwendung führt zu keiner steuerbaren unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.

2. Private Verwendung von Gegenständen – § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG