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BFH Urteil v. - II R 133/87 BStBl 1991 II S. 532

Gesetze: GrEStG Niedersachsen § 1 Abs. 1 Nr. 1GrEStG Niedersachsen § 10 Abs. 1GrEStG Niedersachsen § 11 Abs. 1 Nr. 1GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1GrEStG 1983 § 8 Abs. 1GrEStG 1983 § 9 Abs. 1 Nr. 1

Bebautes Grundstück als Gegenstand des Erwerbsvorgangs, wenn der Grundstückskaufvertrag zeitlich vor den Verträgen zur Errichtung des Gebäudes abgeschlossen wird

Leitsatz

Der objektive enge sachliche Zusammenhang zwischen Grundstückskaufvertrag und zur Errichtung des Gebäudes abgeschlossenen Verträgen, der als Gegenstand des Erwerbsvorgangs das bebaute Grundstück bestimmt (vgl. Senat in BFHE 158, 483, BStBl II 1990,181, und in BFHE 160, 284, BStBl II 1990, 590), wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß zeitlich zuerst der Grundstückskaufvertrag abgeschlossen wird. Maßgebend ist, daß der Erwerber in diesem Zeitpunkt nicht mehr frei in seiner Entscheidung über das "Ob" und das "Wie" der Bebauung war. Eine derartige Einschränkung der sonst für einen Grundstückserwerber bestehenden Entscheidungsfreiheit kann sich aus vorherigen Absprachen oder aus faktischen Zwängen ergeben. Nicht ausreichend ist es, daß der an der Bebauung Interessierte, der Einfluß auf den Grundstücksveräußerer hat, aus vorhergehenden Gesprächen nur den Eindruck gewonnen hat, der Erwerber werde die zur Errichtung des Gebäudes erforderlichen Verträge wohl nur mit ihm abschließen. Kein faktischer Zwang im Sinn der Rechtsprechung geht von den Vorgegebenheiten des Bebauungsplans bzw. der Bebauung im Nachbarbereich aus; denn solchen Vorgaben ist jeder bauwillige Grundstückserwerber unterworfen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 532
BFH/NV 1991 S. 37 Nr. 6
HAAAA-93695

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