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(Un-)Zulässige Rücklagenbildung durch die Industrie- und Handelskammern
Aktuelle Rechtsprechung des OVG Koblenz konkretisiert Anforderungen an Grund und Höhe einer Rücklage
Wirtschaftskammern finanzieren ihre Aufgabenerledigung überwiegend aus Beiträgen ihrer gesetzlichen Pflichtmitglieder. Im Rahmen der Wirtschaftsführung bilden sie hierbei auch Rücklagen, um einen „Finanzpuffer“ bei Einnahmeschwankungen zu haben oder zielgerichtet bestimmte Aufgaben finanzieren zu können. Die Pflichtmitglieder beklagen demgegenüber immer [i]Zu Beiträgen der StBK Günther, NWB 9/2019 S. 581wieder, dass Kammern durch zu hohe Rücklagen eine unzulässige Vermögensbildung betreiben. Das .OVG, 6 A 11190/22.OVG und 6 A 11192/22.OVG, NWB AAAAJ-42778) hat ganz aktuell die Anforderungen an eine zulässige Rücklagenbildung bei Kammern nach Grund und Höhe konkretisiert. Der Beitrag nimmt die Entscheidung zum Anlass, einen Überblick über die Thematik zu geben.
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I. Hintergrund
1. Funktion und Aufgabe der Wirtschaftskammern
[i]Pflichtmitgliedschaft ist verfassungsgemäßBundesweit sind rund vier Mio. Unternehmen aus Industrie, Handel und Dienstleistungsgewerbe Mitglied einer oder mehrerer der insgesamt 79 Industrie- und Handelskammern (IHK). In 53 Handwerkskammern sind daneben rund eine Mio. Handwerksbetriebe gesetzliche (Pflicht-)Mitglieder. ...