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NWB Nr. 33 vom Seite 2269

(Un-)Zulässige Rücklagenbildung durch die Industrie- und Handelskammern

Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2305Das OVG Koblenz hat sich kürzlich mit der Zulässigkeit und den Grenzen der Rücklagenbildung bei Wirtschaftskammern befasst. Dies gibt Anlass, die Maßgaben und Grenzen der Bildung von Rücklagen durch die Kammern näher zu betrachten.

Rücklagenbegriff und -arten

[i]Aus der jährlichen Haushaltswirtschaft ausgeschiedene GeldbeständeIm öffentlichen Haushaltsrecht versteht man unter „Rücklagen“ allgemein Geldbestände, die aus der jährlichen Haushaltswirtschaft ausgeschieden (also „geparkt“ werden), um der Finanzierung der Aufgabenerfüllung in näherer oder fernerer Zukunft zu dienen. Sie dienen der Absicherung von Risiken wie konjunktur- oder krisenbedingten Beitragsschwankungen, Bandbreiten bei den eigenerwirtschafteten Einnahmen (etwa aus Weiterbildungsangeboten oder Zinserträge aus Finanzanlagen) oder Vorsorgemaßnahmen etwa für die Instandhaltung der Betriebsgebäude und Einrichtungen.

[i]ArtenDie Ausgleichsrücklage dient zum Ausgleich aller ergebniswirksamen Einnahmeschwankungen. Sie dient damit dem Erhalt der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit und der Sicherung der Verfügbarkeit der für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Finanzmittel der Kammer. „Sonstige Rücklagen“ dürfen ...