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StuB Nr. 16 vom Seite 663

EG-Kartellgeldbuße: Abziehbarer Abschöpfungsteil nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG

Anmerkungen zum

WP/RA/StB Niels Doege und Dipl.-Finanzwirt (FH) Erik Niermann, LL.M.

Nach dem ist die Frage der Abschöpfung i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG nach der objektiven Wirkung zu beurteilen; dabei sind die von der EU-Kommission einbezogenen Grundlagen zu beachten. Außerdem sind nach Ansicht des BFH Spenden für die Summe der Einkünfte im Rahmen des § 26 KStG zu berücksichtigen.

Kernaussagen
  • Eine EG-Kartellgeldbuße unterliegt nicht dem Abzugsverbot, soweit eine objektive Abschöpfungswirkung der Geldbuße und damit ein Abschöpfungsteil festgestellt werden kann.

  • Der I. Senat des BFH entnimmt der Kommissionsentscheidung konkrete Aussagen zum gewinnabschöpfenden Charakter, jedoch keine konkrete Berechnung eines solchen abzuschöpfenden Vorteils, weshalb der Rechtsstreit an das FG zurückzuverweisen war.

  • Der BFH nimmt auch zur Berechnungsmethodik des Höchstbetrags anrechnungsfähiger ausländischer Steuern bei Körperschaften (Auswirkung von geleisteten Spenden) Stellung.

I. Sachverhalt

[i]Carlé, Eine unionsrechtliche Kartellbuße unterliegt nicht dem Abzugsverbot, soweit sie gewinnabschöpfenden Charakter hat, NWB 20/2023 S. 1418, NWB UAAAJ-39965 Hallerbach, in: Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, 8. Aufl., § 4 Rz. 821, NWB OAAAJ- 28137 Ausgehend von den Leitlinien 1998 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen setzte die Europäischen Kommission mit Entscheidung vom aufgrund von Kartellabsprachen gegen die Klägerin für jede ihrer Zuwiderhandlung eine Geldbuße fest. Die Kommission hatte zunächst einen Grundbetrag ermittelt, der unter Berücksichtigung der erschwerenden und mildernden Umstände angepasst wurde und schließlich aufgrund der Zusammenarbeit der Klägerin mit der Kommission ermäßigt wurde. Im Jahr der Bußgeldentscheidung bildete die Klägerin in ihrer Handels- und Steuerbilanz eine Rückstellung für die erwartete Geldbuße, die sie im folgenden Jahr zahlte.

Das EuG reduzierte die Gesamtgeldbuße mit Urteil vom , da es die Klägerin nicht als Anstifter des Kartells ansah und den Erhöhungsbetrag als i. H. von 35 % als unzulässig ansah. Außerdem reduzierte das EuG die Geldbuße aufgrund der sog. Kronzeugenregelung weiter, da die Klägerin zur Aufdeckung des Kartells beigetragen hatte. Nach der Entscheidung des EuG wurde der durch die Klägerin bereits gezahlte Betrag teilweise erstattet.