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BAG 22.09.2022 8 AZR 4/21, NWB 32/2023 S. 2216

Arbeitsverhältnis | Verstoß des Arbeitgebers gegen Verpflichtungen aus dem NachwG

Kommt der Arbeitgeber mit seiner Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG in der bis zum geltenden Fassung, dem Arbeitnehmer eine Ausschluss-/Verfallfrist nachzuweisen, in Verzug, hat er dem Arbeitnehmer den dadurch adäquat-kausal verursachten Schaden zu ersetzen (vgl. § 280 Abs. 1 und Abs. 2, § 286 BGB). Der Schadensersatzanspruch besteht in Höhe des erloschenen (Vergütungs-)Anspruchs, wenn dieser nur wegen der Versäumung der Ausschlussfrist erloschen ist und er bei gesetzmäßigem Nachweis seitens des Arbeitgebers nicht untergegangen wäre.

Anmerkung:

Weist der Arbeitgeber eine solche Frist nicht nach, ist grds. zu vermuten, dass der Arbeitnehmer sie im Fall eines Hinweises beachtet hätte. Dabei ersetzt die Vermutung als Beweisregel allerdings nicht den Parteivortrag. Die Tatsachen für die Kausalität zwischen de...