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OLG 27.07.2023 VI-6 U 1/22, NWB 32/2023 S. 2214

GmbH | Haftung für gegen die GmbH verhängte Geldbußen

Ein Vorstand einer AG und ein Geschäftsführer einer GmbH haften nicht persönlich für Geldbußen eines Unternehmens (hier: wegen Beteiligung des Vorstands/Geschäftsführers an einem Edelstahlkartell).

Anmerkung:

Die klagende GmbH fordert von dem Geschäftsführer Schadensersatz i. H. des gegen das Unternehmen festgesetzten Bußgelds. Die klagende AG (ein mit der GmbH verbundenes Edelstahlunternehmen), dessen Vorstand der GmbH-Geschäftsführer ebenfalls war, verlangt Erstattung von Aufklärungs- und Rechtsanwaltskosten i. H. von mehr als 1 Mio. €. Beide Klagen blieben ohne Erfolg, weil nach Ansicht des Gerichts eine persönliche Haftung des Geschäftsführers/Vorstands für Kartellbußen eines Unternehmens ausscheidet. Andernfalls würde die kartellrechtliche Wertung unterlaufen, wonach getrennte Bußgelde...