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GmbH | Haftung für gegen die GmbH verhängte Geldbußen
Ein Vorstand einer AG und ein Geschäftsführer einer GmbH haften nicht persönlich für Geldbußen eines Unternehmens (hier: wegen Beteiligung des Vorstands/Geschäftsführers an einem Edelstahlkartell).
Die klagende GmbH fordert von dem Geschäftsführer Schadensersatz i. H. des gegen das Unternehmen festgesetzten Bußgelds. Die klagende AG (ein mit der GmbH verbundenes Edelstahlunternehmen), dessen Vorstand der GmbH-Geschäftsführer ebenfalls war, verlangt Erstattung von Aufklärungs- und Rechtsanwaltskosten i. H. von mehr als 1 Mio. €. Beide Klagen blieben ohne Erfolg, weil nach Ansicht des Gerichts eine persönliche Haftung des Geschäftsführers/Vorstands für Kartellbußen eines Unternehmens ausscheidet. Andernfalls würde die kartellrechtliche Wertung unterlaufen, wonach getrennte Bußgelde...