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Steuerbefreiung für innergemeinschaftliches Verbringen
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2218Seit 2020 ist die korrekte Deklaration der innergemeinschaftlichen Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung Voraussetzung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG. Dies gilt auch für das praktisch oft nicht leicht erkennbare innergemeinschaftliche Verbringen. Unvollständige bzw. falsche Zusammenfassende Meldungen können darüber hinaus steuerstrafrechtliche Konsequenzen haben, auf die man achten sollte. Dies gilt auch für die Berichtigung von Zusammenfassenden Meldungen.
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Grundfall: [i]Steuerbefreiung wird vorläufig gewährtWenn ein Unternehmer das innergemeinschaftliche Verbringen in seiner bis zum zehnten Tag des Folgemonats abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldung (ohne Dauerfristverlängerung) als steuerfrei deklariert, ist dies nicht zu beanstanden, auch wenn die Zusammenfassende Meldung als Voraussetzung der Steuerbefreiung erst danach abgegeben wird (Frist: 25. Tag des Folgemonats). Nach Abschnitt 4.1.2 Abs. 2 Satz 3 UStAE wird die Steuerbefreiung vorläufig gewährt, weil erst nachträglich festgestellt werden kann, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind. Die Umsatzsteuervoranmeldung ist im Abgabezeitpunkt richtig und vollständig. Steuerstrafrechtliche Konsequenzen könne...