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BFH | Keine Berücksichtigung „finaler“ Verluste einer italienischen Betriebsstätte
Mit Urteil v. (Rs. C-538/20 „W“, NWB QAAAJ-22773) hatte der EuGH entschieden, dass sog. finale ausländische Betriebsstättenverluste nicht im Ansässigkeitsstaat des Stammhauses berücksichtigt werden können, wenn Einkünfte einer solchen Betriebsstätte aufgrund eines DBA freizustellen sind. Mit Urteil v. (I R 35/22, I R 32/18, NWB RAAAH-61579) ist der BFH der Rechtsprechung des EuGH gefolgt und bestätigte [i]Zur Rechtssache „W“ s. Marquardt, IWB 9/2023 S. 331, NWB RAAAJ-39175 somit auch die Nichtberücksichtigung „finaler“ Verluste im Fall von qualifizierten Rückfallklauseln. Nun bestätigte der erneut diese Rechtsauffassung und lehnte die Berücksichtigung „finaler“ Verluste aus einer italienischen Betriebsstätte ab. Inhaltlich ging es um eine inländische GmbH, die in den Jahren 2004–2008 in ihrer it...