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Syndikusrechtsanwalt | Pflicht zur Nutzung des ERV
Ein Syndikusrechtsanwalt, der für einen Verband nach den Bestimmungen des ArbGG und der BRAO erlaubte Rechtsdienstleistungen gegenüber den Verbandsmitgliedern erbringt, ist berechtigt und verpflichtet, den elektronischen Rechtsverkehr (ERV) aktiv zu nutzen, wenn er gegenüber einem Gericht tätig wird und beispielsweise ein Rechtsmittel einlegt.
Die Nutzungspflicht ergibt sich aus § 46g Satz 1 ArbGG, wonach u. a. schriftlich einzureichende Anträge, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln sind. Der Pflicht stehe nicht entgegen, dass die Verbände selbst erst ab dem dieser Pflicht unterliegen, so das Gericht. Denn die Nutzungspflicht beruhe auf der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Dieses Ergebnis entspreche der Rechtsprechung des BGH zur Einrichtung...