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Arbeitsverhältnis | Zur Verwirkung eines Anspruchs auf Zeugnisberichtigung
Der Arbeitgeber hat kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des erteilten Zeugnisses, wenn er den Arbeitnehmer böswillig mit „ungenügend“ beurteilt hat und der Arbeitnehmer das Zeugnis als „sittenwidrig“, „unterirdisch“ und von vorsätzlicher Schädigungsabsicht getragen beanstandet hat. Das gilt auch dann, wenn zwischen Beanstandung und Klageerhebung zwei Jahre liegen.
Die Arbeitgeberin habe angesichts des drastischen Vorwurfs des Arbeitnehmers nicht darauf vertrauen können, dass er seinen Anspruch auf eine Zeugnisberichtigung fallengelassen hätte, so das Gericht. Die „seltene Hartnäckigkeit und Bösartigkeit“, mit der die Arbeitgeberin im Kündigungsschutzprozess versuchte, ein kündigungsrelevantes Fehlverhalten des Arbeitnehmers zu konstruieren, setze sich vorliegend fort. Di...