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Verjährung | Hemmungswirkung einer Klageerhebung
Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der Pflichten aus einem Anlageberatungsvertrag wird durch die Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) auch bezüglich solcher Pflichtverletzungen gehemmt, die in der Klageschrift nicht geltend gemacht sind.
Die Reichweite der Hemmungswirkung von Rechtsverfolgungsmaßnahmen beurteilt sich nach dem den Streitgegenstand bildenden prozessualen Anspruch. Dieser erfasst alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des Rechtsschutzbegehrens aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen, in Anlageberatungsfällen folglich sämtliche Pflichtverletzungen eines zu einer Anlageentscheidung führenden Beratungsvorgangs. Denn die einer Anlageentscheidung vorausgegangene Beratung stelle bei natürlicher Betrachtungsweise e...