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Zinsschranke bei Entgelt für die zeitlich begrenzte Zurverfügungstellung von Fremdkapital
(1) Ein Entgelt, mit dem nicht die Möglichkeit zur Nutzung von Fremdkapital, sondern eine andere Leistung des Kreditgebers vergütet wird, ist keine Zinsaufwendung i. S. des § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG. (2) Eine sog. „arrangement fee“, mit der gesonderte, über die Kapitalüberlassung hinausgehende Leistungen einer Konsortialführerin vergütet werden und die sich nach der vertraglich vereinbarten (und nicht nach der tatsächlich in Anspruch genommenen) Darlehenssumme bemisst, unterfällt nicht der Abzugsbeschränkung des § 4h EStG (Bezug: § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG; § 367 Abs. 2a Satz 1 AO).