Investitionskostenzuschuss des Vermieters an den Mieter
Leistungsaustausch
Vorsteuerabzug
Leitsatz
1. Bei richtlinienkonformer Auslegung darf nur eine vom Leistenden für den berechneten Umsatz geschuldete Steuer als Vorsteuer
abgezogen werden.
2. Ein Mieter, der sich nur verpflichtet, Mieter zu werden und den Mietzins zu zahlen, erbringt dem Vermieter gegenüber auch
dann keine Dienstleistung, wenn er hierfür vom Vermieter bezahlt wird. Etwas anderes kann gelten, wenn der (zukünftige) Mieter
neben dem Eingehen des Mietvertrags noch etwas anderes gegenüber dem Vermieter leistet und sich dieses andere als ein verbrauchbarer
Vorteil des Vermieters im Sinne des Mehrwertsteuerrechts darstellt.
3. Im Streitfall lag dem anlässlich des Abschlusses einer Nachtragsvereinbarung zum Mietvertrag vom Vermieter an den Mieter
gezahlten Investitionskostenzuschuss keine besondere Gegenleistung des Mieters zugrunde, sodass der Vermieter die in der Rechnung
des Mieters über den Zuschuss gesondert ausgewiesene Steuer nicht als Vorsteuer abziehen konnte.
4. Im Streitfall war der Investitionskostenzuschuss nicht als nicht steuerbarer echter Zuschuss anzusehen, sondern minderte
die Bemessungsgrundlage für die vom Vermieter erbrachte Vermietungsleistung.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2023 S. 10 Nr. 40 DStR-Aktuell 2023 S. 8 Nr. 40 UStB 2023 S. 347 Nr. 11 WAAAJ-45127
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