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Geleistete Anzahlungen als Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b ErbStG
Anmerkungen zum
Entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung stellen geleistete Anzahlungen kein Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a. F./§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG n. F. dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Anzahlungen nicht ihrerseits für Verwaltungsvermögen geleistet wurden. Das Urteil des II. Senats des ist zwar zu der bis zum geltenden alten Rechtslage ergangen, ist aber auch auf die seit dem geltende neue Rechtslage übertragbar. Die maßgeblichen Vorschriften sind insoweit im Wesentlichen unverändert. Mit dem Urteil schafft der BFH erfreulicherweise Klarheit i. S. der Stpfl. für die Fälle, in denen bei Erb- oder Schenkungsfällen in einem Betriebsvermögen zum Übertragungsstichtag sog. geleistete Anzahlungen ausgewiesen sind.
Geleistete Anzahlungen sind bei der unentgeltlichen Übertragung von Betriebsvermögen jedenfalls dann kein schädliches Verwaltungsvermögen für erb- und schenkungsteuerliche Zwecke, wenn die Anzahlungen nicht für Vermögensgegenstände geleistet werden, die selbst kein Verwaltungsvermögen sind.
Der BFH schafft erfreulicherweise Klarheit für die Fälle, in denen bei Erb- oder Schenkungsfällen in einem Betriebsvermögen zum Übertragungsstichtag sog. geleistete Anzahlungen ausgewiesen sind.
Da die Frage im Urteil ausdrücklich offengelassen wurde, ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung geleistete Anzahlungen, die für Vermögensgegenstände geleistet wurden, die ihrerseits Verwaltungsvermögen darstellen würden, nach wie vor als schädliches Verwaltungsvermögen qualifizieren wird.
I. Sachverhalt
[i]Hoffmann, Geleistete
Anzahlungen als Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b ErbStG, NWB 19/2023
S. 1354, NWB RAAAJ-39350
Viskorf, in:
Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG, § 13b,
NWB XAAAH-14240
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zum Stichtag
wurde ein Teilgeschäftsanteil an
der Klägerin und Revisionsbeklagten, einer GmbH, schenkweise übertragen. Im
Zuge des hierauf durchzuführenden Feststellungsverfahrens zur Ermittlung des
Werts des Anteils an einer Kapitalgesellschaft nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
BewG stellte das zuständige Lagefinanzamt neben dem Wert der Gesellschaft auch
die Summe der Werte der Wirtschaftsgüter des
Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 2a ErbStG a. F. auf den
Stichtag gesondert fest. Bei einem Anteilswert von 10.982.059 € kam das
FA letztlich im Rahmen des Einspruchsverfahrens zu einer Summe der Werte des
Verwaltungsvermögens i. H. von 3.968.007 €, was einer
Verwaltungsvermögensquote von 17,76 % entsprach. Nach alter Rechtslage war
somit lediglich die sog. Regelverschonung
(Begünstigung von 85 % des Betriebsvermögens) möglich, ein Antrag auf
Optionsverschonung (Begünstigung von 100 %
des Betriebsvermögens) konnte nicht gestellt werden.