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Erbschaftsteuer | Bewertung von Betriebsvermögen für Zwecke der Erbschaftsteuer (FG)
Die Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zu dem für erbschaftsteuerrechtliche Zwecke zu bewertenden Betriebsvermögen, mithin deren Qualifizierung als Betriebsvermögen, bestimmt sich nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften (§§ 4, 5 EStG). Der hierfür festzustellende Wert des Betriebsvermögens bemisst sich aber nicht nach den Vorschriften des Bilanzsteuerrechts (§ 6 EStG), sondern nach dem gemeinen Wert (§ 109 Abs. 2 Satz 1 BewG und § 9 BewG) und ist nach Maßgabe der Vorschrift des § 97 Abs. 1a BewG zu ermitteln. Bringt die Steuerpflichtige eine in ihrem Alleineigentum stehende Wohnimmobilie u. a. mit zwei von ihr zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnungen in das Gesamthandsvermögen einer neugegründeten GmbH & Co. KG ein, an der sie zunächst als einzige Kommanditistin beteiligt ist, so gehören die zu eigenen Wohnzwecken g...