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Erbrecht | Verpflichtungsbefugnis des Testamentsvollstreckers (OLG)
Ein Testamentsvollstrecker überschreitet seine Verpflichtungsbefugnis nach § 2206 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Abschluss von Verträgen, die ihm oder seinen Kindern den Erwerb eines Nachlassgegenstandes zu 80 % des Verkehrswerts und unter zweijähriger Stundung des Kaufpreises ermöglichen sollen. Entsprechend sind dahingehende Verfügungsgeschäfte nach § 2205 Satz 3 BGB unwirksam. Den Wert eines Grundstücks kann ein Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 287 Abs. 1 ZPO schätzen, nachdem es sich durch Einholung von Sachverständigengutachten eine Schätzungsgrundlage verschafft hat, auch wenn die Parteien mit den Ergebnissen der Beweisaufnahme nicht einverstanden sind und deren Fortsetzung wünschen. Der als Scheineigentümer im Grundbuch eingetragene bösgläubige Besitzer, der zur Zustimmung zur Grundbuchberichtigung und zur He...