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NWB-EV Nr. 8 vom Seite 252

Privates Veräußerungsgeschäft nach trennungsbedingtem Auszug eines Ehepartners

Die Vor- und Nachteile der Ehe im Kontext des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG

Markus Morawitz

„Drum prüfe, wer sich ewig bindet...“, so schrieb Friedrich Schiller in seinem Gedicht „Das Lied von der Glocke“. Im Kontext von Hochzeiten etc. wird die Zeile entgegen seines ursprünglichen Textes gerne beendet mit dem Passus „auf dass sich nicht was Besseres findet“. Was lustig gemeint ist und auch meistens zu den üblichen sowie erwartbaren Reaktionen führt, ist im steuerlichen Kontext hingegen nicht immer so erheiternd: Denn neben dem emotionalen Stress führt es nach dem unter Umständen dann auch noch zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn des ausgezogenen Ehegatten, wenn die Ehe doch nicht wie geplant „ewig“ hält und die Eheleute sich wieder scheiden lassen.

Kernaussagen
  • Nutzt der getrennt lebende oder geschiedene Partner das frühere Familienheim zusammen mit dem gemeinsamen Kind weiter, ist dies beim anderen Partner für die Tatbestandsvoraussetzung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ schädlich. Denn die Nutzung erstreckt sich auch bei evtl. vorliegenden Miteigentumsanteilen auf die gesamte Immobilie.

  • Grundsätzlich können Immobilien an Kinder unentgeltlich überlassen werden. Deren Nutzung unterfällt auch der sogenannten Eigennutzung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG. Aller...