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NWB Nr. 30 vom Seite 2127

Geänderte Mediatoren-Ausbildungsverordnung ab 1.3.2024

[i]BMJ, PM Nr. 14/2023Seit dem ist die Befugnis, sich als „zertifizierte Mediatorin“oder „zertifizierter Mediator“ bezeichnen zu dürfen, reglementiert. Die Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) legt fest, innerhalb welcher Fristen bestimmte Aus- und Fortbildungsmaßnahmen wie eine erste praktische Mediation, Einzelsupervisionen und Fortbildungsstunden zu absolvieren sind, damit Mediatoren die Bezeichnung führen dürfen. Die am in Kraft tretenden Änderungen, die der Bundesjustizminister am unterzeichnet hat, sehen punktuelle Veränderungen für die Ausbildung von Mediatoren vor. So werden die bislang dem theoretischen Ausbildungslehrgang nachgelagerten vier Praxisfälle sowie vier Supervisionen zeitlich vorgezogen und in die Ausbildung integriert. Die Ausbildungsinstitute sollen die Teilnahme an einer den Anforderungen entsprechenden Ausbildung bescheinigen. Die Bescheinigung ist Voraussetzung dafür, dass sich ein Mediator als „zertifiziert“ bezeichnen darf. Die Berechtigung, sich als „zertifiziert“ zu bezeichnen, soll entfallen, wenn die nach der Verordnung vorgeschriebenen Fortbildungen nicht oder nicht fristgerecht durchgeführt werden. Die Änderungen bezi...