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Track 25 | Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Übernachtungskosten für Personal
Ein Gegenstand kann auch dann dem fiktiven Anlagevermögen zuzuordnen sein, wenn er nur kurzfristig gemietet wird. Dies gilt selbst dann, wenn sich das Mietverhältnis lediglich auf Tage oder Stunden erstreckt. Im Streitfall waren Räumlichkeiten für die Unterbringung von Mitarbeitern angemietet worden, Diese sind – so aktuell das FG Berlin-Brandenburg – fiktives Anlagevermögen, wenn die Räume zwingend erforderlich sind, um überhaupt das Geschäft ausüben zu können.
Wir kommen damit zur Gewerbesteuer. Es geht mal wieder um ein leidiges Thema: die Hinzurechnung von Mieten zum Gewerbeertrag.
Im Streitfall verlieh ein Unternehmen bundesweit an Supermärkte Arbeitnehmer, die dort einfache Arbeiten verrichteten. Die Geschäfte befanden sich in unterschiedlichen Regionen Deutschlands. Die Klägerin mietete Wohnungen oder Pensionszimmer für ihre Arbeitnehmer in der Nähe des jeweiligen Marktes an.
Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden: Die Übernachtungskosten für das Personal sind hinzuzurechnen – nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG. Die gemieteten Räume würden zum fiktiven Anlagevermögen gehören.
Die Zugehörigkeit zum fiktiven Anlagevermögen leiten die Cottbusser Finanzrichter daraus ab, dass...