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BFH Urteil v. - I R 6/88 BStBl 1991 II S. 235

Gesetze: EStG § 8EStG § 50 a Abs. 4UStDV 1980 § 52 Abs. 2DBA Japan Art. 12 Abs. 2

Die Einnahme des ausländischen Unternehmers (§ 8 Abs. 1 EStG) liegt bei Anwendung der sog. Nullregelung des § 52 Abs. 2 UStDV in der Befreiung von seiner Umsatzsteuerschuld. Sie ist auch bei Anwendung des Art. 12 Abs. 2 DBA-Japan in den Bruttobetrag der Lizenzgebühr einzubeziehen

Leitsatz

1. Bei Anwendung der sog. Nullregelung nach § 52 Abs. 2 UStDV 1980 liegt die Einnahme des ausländischen Unternehmers (§ 8 Abs. 1 EStG) in der Befreiung von seiner Umsatzsteuerschuld. Sie ist gemäß § 8 Abs. 2 EStG in deren Höhe anzusetzen.

2. Bei der Anwendung des § 8 Abs. 2 EStG ist danach zu unterscheiden, ob die vereinbarte Vergütung "brutto" oder "netto" geschuldet wird, d. h. ob die Umsatzsteuer in dieser Vergütung enthalten ist oder nicht. Im Falle einer Bruttoabrede ist ferner zu prüfen, ob nicht der Wert der Einnahme wegen eines Rückforderungsanspruches des inländischen Unternehmers zu mindern ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 235
BFH/NV 1991 S. 14 Nr. 4
LAAAA-93552

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