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BFH Urteil v. - X R 54/90 BStBl 1991 II S. 221

Gesetze: EStG §§ 7b, 10e, 52 Abs. 21 Satz 4

Kein Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 2 EStG bei räumlichem Zusammenhang mit einem Haus, für das die erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG gemäß § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG wie Sonderausgaben abgezogen werden

Leitsatz

Die Gleichstellung der Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 und 2 EStG mit den erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG (§ 10e Abs. 4 Satz 3 EStG) gilt auch für die den erhöhten Absetzungen entsprechenden Beträge, die gemäß § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG wie Sonderausgaben abgezogen werden. Daher können Ehegatten, die für ein Einfamilienhaus den Sonderausgabenabzug nach § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG in Anspruch nehmen, nicht gleichzeitig für eine mit dem Einfamilienhaus räumlich zusammenhängende Garage einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 2 EStG erhalten (§ 10e Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG).

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:




Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 221
BFH/NV 1991 S. 14 Nr. 4
WAAAA-93544

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