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BFH Urteil v. - I R 116/88 BStBl 1991 II S. 22

Gesetze: GewStG § 10aAO 1977 § 129

Keine offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 129 AO, wenn der Steuerpflichtige den nach § 10a GewStG zu kürzenden Verlust nicht in die Erklärung einträgt und das FA die Verluste deshalb nicht berücksichtigt

Leitsatz

Tägt ein Steuerpflichtiger in seinen Gewerbesteuererklärungen den nach § 10a GewStG zu kürzenden Verlust früherer Jahre nicht ein und berücksichtigt deshalb das FA die Verluste nicht, so sind die Gewerbesteuermeßbescheide nicht "offenbar unrichtig" i.S. des § 129 AO 1977.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 22
BFH/NV 1991 S. 1 Nr. 1
MAAAA-93543

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