Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
IWB Nr. 14 vom Seite 559

Veräußerungsgewinne nach § 6b EStG innerhalb der EU

Nach Einführung der Stundungsregelung weiterhin bestehende Probleme und deren Lösung

Dr. Jan-Hendrik Kister

Der § 6b EStG erlaubt die Übertragung von Gewinnen aus der Veräußerung bestimmter betrieblicher Wirtschaftsgüter (insbesondere Grundstücken und Gebäuden) auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten von Ersatzwirtschaftsgütern. Für diesen Zweck darf, wenn das Ersatzwirtschaftsgut erst zu einem späteren Zeitpunkt angeschafft wird, eine steuerfreie Rücklage gem. § 6b Abs. 3 EStG gebildet werden. Gemäß § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG setzen die Übertragung des Veräußerungsgewinns und die Bildung einer Rücklage u. a. voraus, dass das Ersatzwirtschaftsgut zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört. Damit ist die Übertragung in eine ausländische Betriebsstätte ausgeschlossen, was der EuGH im Rahmen eines von der Kommission gegen Deutschland angestrengten Vertragsverletzungsverfahrens als Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit angesehen hat. Hierauf reagierte der Gesetzgeber umgehend mit Einführung der Stundungsregelung in § 6b Abs. 2a EStG durch das Steueränderungsgesetz (StÄndG) 2015, um den Unionsrechtsverstoß zu beseitigen. Der BFH hält diese Stundungsregelung für ausreichend, um den europarechtlichen Anforderungen an die Niederlassungsfreiheit zu genügen. Dennoch enthält § 6b EStG in einigen Bereichen weiterhin europarechtlich problematische Vorgaben.

Kernaussagen
  • Mit Einführung der Stundungsregel wurde die bisherige Europarechtswidrigkeit in Bezug auf die Reinvestition in eine inländische Betriebsstätte weitgehend beseitigt.

  • Problematisch sind weiterhin die Anforderungen in Bezug auf das Erfordernis der Zugehörigkeit des veräußerten Wirtschaftsguts zu einer inländischen Betriebsstätte, auf Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, auf die Gewerbesteuer und auf Verlustfälle.

  • Durch europarechtskonforme Auslegung des Gesetzes bzw. Anwendung der Stundungsregelung können die meisten Probleme entschärft werden.S. 560