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LAG Hamm 24.03.2023 1 Sa 1217/22, NWB 29/2023 S. 2017

Arbeitsverhältnis | Verständnis des Begriffs „Freizeitausgleichsansprüche“

Regeln die Parteien in einem gerichtlich protokollierten Vergleich, der die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Ausspruch einer Kündigung zum Gegenstand hat, dass der klagende Arbeitnehmer unwiderruflich unter Fortzahlung der Vergütung sowie unter Anrechnung auf etwaig noch offene Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt wird, werden in einem weiten Verständnis des Begriffs „Freizeitausgleichsansprüche“ auch etwaige Ansprüche auf Überstundenvergütung erfasst.

Anmerkung:

Bei der Formulierung, Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche sollten auf den Zeitraum der Freistellung angerechnet werden, handele es sich um eine typische Formulierung in arbeitsgerichtlich protokollierten, im Vergleichsweg zustande gekommene Aufhebungsvereinbarungen,...