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Die Einkaufsagentur
Außenprüfung bei grenzüberschreitenden Fällen - Fall 8
Mit diesem Beitrag wird die Reihe von Fallstudien zu wichtigen Schwerpunkten der Außenprüfung bei Verrechnungspreisthemen mit Fällen aus dem Bereich Handel abgeschlossen. Konkret betrifft der hier diskutierte Fall die Vergütung der Einkaufsagentur im Ausland. Aus Sicht der Betriebsprüfung ist der vorgenommene Aufschlag auf die Einkaufspreise zu hoch. Mangels einer verwertbaren Angemessenheitsdokumentation nach der Nettomargenmethode (auf der Basis des vermittelten Wareneinsatzes) und einer angeblich verhinderten Anwendung der Preisvergleichsmethode sieht sich die Betriebsprüfung berechtigt, das Einkommen nach Maßgabe der Kostenaufschlagsmethode zu korrigieren. Im vorliegenden Fall trifft jedoch keine dieser Feststellungen zu. Weder ist die vorgelegte Dokumentation nach der Nettomargenmethode unverwertbar noch scheidet die Anwendung der Preisvergleichsmethode aus. Beim Lösungsvorschlag dieser Fallstudie kommt daher wie in den zuvor vorgestellten Fällen verfahrensrechtlichen Fragestellungen (Mitwirkung und Beweislast) hohe Bedeutung zu.
Die geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode TNMM stellt bei Vornahme von sachgerechten Anpassungen nach § 1 Abs. 3 Satz 6 AStG, die funktionale Unterschiede zwischen Handelsvertretern und Eigenhändlern berücksichtigen, eine anzuerkennende Verrechnungspreismethode dar. Eine Präferenz für die Anwendung der Kostenaufschlagsmethode besteht grds. nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn wertvolle Wirtschaftsgüter eingesetzt werden, die dazu führen, dass die zu vergütenden Leistungen über eine reine Routinetätigkeit hinausgehen.
Sofern mangels Mitwirkungspflichtverletzung keine Schätzungsmöglichkeit nach § 162 Abs. 2 oder 3 AO besteht, liegt die objektive Beweislast uneingeschränkt bei der Finanzverwaltung. Sie muss nach dem Regelbeweismaß („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) die Unzulässigkeit der Verrechnungspreise nachweisen.
Vor dem Hintergrund einer Verschärfung der Betriebsstättenbesteuerung (Begrenzung auf reine Hilfsfunktionen) könnte sich die Finanzverwaltung mit einer zu weitgehenden Forderung nach Begrenzung der Gewinne im Ausland über die Verrechnungspreise einen Bärendienst erweisen, sofern hierdurch die ausländischen Behörden motiviert werden, über die Annahme einer Betriebsstätte einen entsprechenden Gegeneffekt durchzusetzen.S. 569