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USt direkt digital Nr. 14 vom Seite 22

Vorkosten im Zusammenhang mit der Lieferung von Vieh an Schlachtbetriebe / Vermarktungsgebühren von Erzeugerorganisationen im Bereich Obst und Gemüse

Carsten Timm

In seinem befasst sich das BMF mit zwei Entscheidungen des BFH aus dem Jahr 2022 im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines umsatzsteuerlichen Leistungsaustausches und passt den UStAE an.

I. Hintergrund

Der BFH hatte entschieden, dass ein Schlachthof, der beim Erwerb von zur Schlachtung bestimmten Tieren die im Rahmen der Schlachtung anfallenden Kosten (sog. Vorkosten) vom Kaufpreis für das jeweilige Tier abzieht, keine sonstigen Leistungen an die Lieferanten der Tiere erbringt, sofern die den Kosten zugrundeliegenden Vorgänge im eigenen Interesse des Schlachthofs erbracht werden (, n. v.). Allein der Umstand einer Weiterberechnung sog. Vorkosten an die Lieferanten der Tiere führe nach dem BFH nicht zu einem Leistungsaustausch.

Ferner hat der , entschieden, dass Marktgebühren einer Erzeugergenossenschaft, die von dem an die Erzeuger zu zahlenden Kaufpreis abgezogen werden, kein Entgelt für eine Vermarktungsleistung darstellen. Die Erzeugergenossenschaft hatte Lebensmittel von ihren Mitgliedern in ihrer Eigenschaft als Erzeuger angekauft ...