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Einkommensteuer | Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten (BFH)
§ 10 Abs. 1
Nr. 5 Satz 1 EStG verstößt jedenfalls dann nicht gegen die
Steuerfreiheit des Existenzminimums und den allgemeinen Gleichheitssatz
(Art. 6 Abs. 1
GG,
Art. 3 Abs. 1
GG), wenn die Betreuungsaufwendungen desjenigen
Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den
ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder
Ausbildungsbedarf (§ 32
Abs. 6 EStG) abgedeckt werden (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Abziehbare Sonderausgaben sind zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 € je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen ...