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Feste Niederlassung eines Steuerpflichtigen in Lohnveredelungsfällen
Cabot Plastics Belgium, ECLI:EU:C:2023:530
Wird eine Dienstleistung an eine feste Niederlassung (bzw. Betriebstätte) erbracht, wird diese nicht am Sitz des Leistungsempfängers ausgeführt, sondern dort, wo sich die feste Niederlassung (bzw. Betriebstätte) befindet. Ob aber tatsächlich eine feste Niederlassung des Unternehmers vorliegt, ist häufig nicht leicht zu bestimmen. In einem aktuell vom EuGH entschiedenen Fall aus dem belgischen Recht geht es im Kern um die Frage, ob der Auftraggeber am Ort des Auftragnehmers eine feste Niederlassung begründet, wenn ein in einem Drittland ansässiger Auftraggeber einen in der EU ansässigen Auftragnehmer beauftragt und dieser in der Folge mit seiner personellen und technischen Ausstattung Dienstleistungen an seinen Auftraggeber erbringt und ausschließlich für den Auftraggeber tätig wird. Diese Frage ist insbesondere in sog. Lohnveredelungsfällen relevant.
I. Leitsätze
Die Berücksichtigung einer anderen Niederlassung als des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit kommt zur Bestimmung des Orts der Besteuerung von Dienstleistungen nur in Betracht, wenn die Anknüpfung an diesen Sitz nicht zu einer steuerlich sinnvollen Lösung führt oder einen Konflikt mit einem anderen Mitgliedstaat zur Folge ...