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Weiterverkauf von Hotelkontingenten unterfällt Sonderregelung für Reiseleistungen (Margenbesteuerung)
Die Sonderregelung der Margenbesteuerung für Reiseleistungen ist in § 25 UStG geregelt und beruht auf Art. 306-310 MwStSystRL. Sie dient in erster Linie der Vereinfachung der Mehrwertsteuervorschriften für Reisebüros und Reiseveranstalter. Dies wird durch zwei Besonderheiten erreicht:
die bei Durchführung einer Reise vom Reisebüro erbrachten Umsätze werden als einheitliche Dienstleistung an den Reisenden behandelt und in dem Mitgliedstaat besteuert, in dem das Reisebüro seinen Sitz hat;
als Besteuerungsgrundlage für diese Dienstleistung gilt die Marge des Reisebüros bzw. des Reiseveranstalters, d.h. die Differenz zwischen dem vom Reisenden zu zahlenden Gesamtbetrag und den tatsächlichen Kosten, die dem Reisebüro bzw. dem Reiseveranstalter durch die Inanspruchnahme von Lieferungen und Dienstleistungen anderer Steuerpflichtiger entstehen. Dafür ist ein Vorsteuerabzug aus in Anspruch genommenen Reisevorleistungen ausgeschlossen.
Dass die Sonderregelung nicht nur für B2C-, sondern auch für B2B-Umsätze gilt, hat der Gesetzgeber mit dem „JStG 2019“ klargesellt. Bereits entschieden hat der EuGH auch, dass die Sonderregelungen für Reiseleistungen auch dann zur Anwendung kommen, wenn der Leistende nur eine einzige reisetypis...