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BBK Nr. 14 vom

Sofortmeldepflichten bestimmter Branchen und Mitführungspflichten der Mitarbeiter

Jörg Romanowski

Bereits zum hatte der Gesetzgeber zusätzliche Meldepflichten für bestimmte Branchen eingeführt. Zum einen geht es um die Sofortmeldepflichten für elf konkret benannte Branchen und zum anderen müssen die Mitarbeiter dieser Branchen während der Arbeit auch stets ein Ausweisdokument im Original mit sich führen. Verstöße gegen die Vorschriften sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern geahndet werden. Insofern ist es für die betroffenen Unternehmen sehr wichtig, ihre diesbezüglich bestehenden Pflichten zu kennen. Dass das Thema durchaus Praxisrelevanz hat, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts.

I. Sofortmeldepflichtige Branchen

Nach § 28a Abs. 4 SGB IV sind alle Arbeitgeber betroffen, die in folgenden Wirtschaftsbereichen tätig sind:

  1. Baugewerbe

  2. Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe

  3. Personenbeförderungsgewerbe

  4. Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe

  5. Schaustellergewerbe

  6. Forstwirtschaft

  7. Gebäudereinigungsgewerbe

  8. Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen

  9. Fleischwirtschaft

  10. Prostitutionsgewerbe

  11. Wach- und Sicherheitsgewerbe

Wenn der Betrieb sofortmeldepflichtig ist, da er in einer der obe...