Beim Erwerb eines Grundstücks mit noch zu errichtendem Gebäude ändern Eigenleistungen grundsätzlich nichts am Gegenstand des Erwerbsvorgangs
Leitsatz
1. Ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück mit noch zu errichtendem Gebäude, so ändern vereinbarte und erbrachte Eigenleistungen grundsätzlich nichts am Gegenstand des Erwerbsvorgangs; die Eigenleistungen sind jedoch selbst nicht Bestandteil der Gegenleistung (BFHE 137, 504, BStBl II 1983, 336).
2. Auch besonders umfangreiche Eigenleistungen - die ggf. die verbleibenden Leistungen der Veräußererseite überwiegen - führen zu keinem anderen Ergebnis, wenn wesentliche Arbeiten zur Herstellung des Gebäudes von der Veräußererseite zu erbringen sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 921 BFH/NV 1990 S. 77 Nr. 10 JAAAA-93450
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