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NWB Nr. 28 vom Seite 1942

EuGH: Weiterverkauf von Hotelkontingenten unterfällt der Sonderregelung für Reiseleistungen

Dr. Matthias Oldiges

Auch beim Weiterverkauf von Hotelkontingenten findet die Margenbesteuerung Anwendung. Was bereits nach dem EuGH-Urteil in der Rechtssache Alpenchalets Resorts auf der Hand lag, bestätigte der EuGH in seinem Urteil v.  - C-108/22 (NWB TAAAJ-43132) nun ausdrücklich. Für Unternehmen, die Hotelzimmer ein- und verkaufen, ist die Umstellung auf ein Vermittlungsmodell der einzige Ausweg zur Vermeidung der Margenbesteuerung.

I. Hintergrund

Für Reiseleistungen gibt es in der EU umsatzsteuerliche Sonderregelungen. Diese finden sich in Deutschland in § 25 UStG, der seit dem Jahressteuergesetz 2019 auch B2B-Leistungen mit umfasst. Hintergrund ist, dass der (NWB WAAAG-72375) in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland entschied, dass die Sonderregelungen für Reiseleistungen nicht auf B2C-Umsätze eingeschränkt werden können. Damit gelten die Reiseleistungen als dort erbracht, wo der Leistende ansässig ist. Die Differenzbesteuerung ist anzuwenden und der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen ausgeschlossen.
Bereits in der Vergangenheit musste sich der EuGH in einer Reihe von Entscheidungen rund um das Thema der Reiseleistungen ...