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GUV | Kein Arbeitsunfall bei Sturz während eines Firmenlaufs
Für die Begründung eines inneren Zusammenhangs zu der versicherten Tätigkeit genügt es nicht, dass der Arbeitgeber die zum Unfall führende Maßnahme gemeinsam mit dem Betriebsrat organisatorisch dem betrieblichen Gesundheitsmanagement oder der betrieblichen Gesundheitsförderung zuordnet und finanziell unterstützt.
Im vorliegenden Fall nahm die Arbeitnehmerin als Inlineskaterin gemeinsam mit anderen Mitarbeitenden ihres Unternehmens am einmal jährlich stattfindenden Berliner Firmenlauf teil und stürzte dabei kurz nach dem Start. Die Unfallkasse lehnte nach Ansicht des Gerichts zu Recht eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Firmenlauf sei keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gewesen, sondern eine Großveranstaltung mit Volksfestcharakter, die auch Freizeitteams offens...