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KSchG | Zum Verwertungsverbot im Kündigungsschutzprozess
In einem Kündigungsschutzprozess besteht grds. kein Verwertungsverbot in Bezug auf solche Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. Das gilt auch dann, wenn die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht vollständig im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts steht.
Selbst wenn die Überwachung nicht völlig datenschutzkonform war, wäre eine Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers durch die Gerichte für Arbeitssachen nach der Datenschutz-Grundverordnung hier nicht ausgeschlossen, so das Gericht. In einem solchen Fall wie dem vorliegenden sei es grds. irrelevant, wie lange der Arbeitgeber mit der erstmaligen Einsichtnahme in das Bildmaterial zugewartet und es bis dahin vorgehalten ha...