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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 3 BA 6/19

Gesetze: § 34a GewO; § 28p SGB IV; § 2 Abs 2 SchwarzArbG; § 24 Abs 2 SGB IV; § 24 Abs 1 SGB IV; § 28f Abs 2 SGB IV; § 28p Abs 1 SGB IV; § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V; § 1 S 1 Nr 1 SGB VI; § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI; § 2 SchwarzArbG 2004

Leitsatz

Leitsatz:

Personen, die im Auftrag Ordner- und Überwachungstätigkeiten zur Absicherung von Veranstaltungen, insbesondere Fußballspielen und Festivals, verrichten, sind sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, wenn sie kein eigenes Gewerbe für die Personenüberwachung angemeldet haben und nicht über den Nachweis einer Sachkundeprüfung nach den Vorschriften der Gewerbeordnung iVm der Bewachungsverordnung verfügen. Der Auftraggeber hat als Arbeitgeber dieser Personen seiner Aufzeichnungspflicht nachzukommen und Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

Fundstelle(n):
DStR 2023 S. 2115 Nr. 38
DStR 2023 S. 2677 Nr. 48
DStR-Aktuell 2023 S. 11 Nr. 37
SAAAJ-43261

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