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Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 37b EStG für bestimmte Sachzuwendungen
Eine Besonderheit bei der Lohnsteuer stellt die Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG dar. Hiernach können Sachbezüge mit dem festen Pauschalsteuersatz i. H. von 30 % besteuert werden. Anders als § 40 EStG, der ausschließlich die Pauschalierung in besonderen Fällen ermöglicht. Im Folgenden wird insbesondere auf die Pauschalierung von Belohnungsessen, Incentive-Reisen und ähnlichen Sachbezügen nach § 37b Abs. 2 EStG eingegangen.
I. Pauschalierung nach § 37b EStG
Nach § 37b Abs. 2 EStG können Sachbezüge für Arbeitnehmer mit einem einheitlichen Pauschalsteuersatz i. H. von 30 % besteuert werden. Anders als bei laufendem Arbeitslohn, gelten bei der Pauschalierung von Sachzuwendungen nicht die verschärften Mitteilungspflichten an den Arbeitnehmer, so dass beispielsweise ein Hinweis in der Lohnabrechnung genügt. Die Ausübung kann auch durch eine Änderung einer noch nicht bestandskräftigen Lohnsteuer-Anmeldung erfolgen.
Wurden Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer dagegen bisher individuell besteuert, weil eine Pauschalierung zum maßgeblichen Wahlrechtszeitpunkt nicht vorgenommen worden ist, ist eine Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG nicht mehr möglich. Gleiches gilt, wenn die Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer nach § 37b EStG bisher ...