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BFH Urteil v. - III R 63/87 BStBl 1990 II S. 751

Gesetze: BerlinFG § 19

Schallschutzvorrichtungen können ausnahmsweise Betriebsvorrichtungen sein

Leitsatz

Schallschutzvorrichtungen an Decken oder Wänden innerhalb eines Gebäudes können ausnahmsweise Betriebsvorrichtungen sein, wenn von einem Betrieb ein so starker Lärm ausgeht, daß ohne die Vorrichtungen ein reibungsloser Betriebsablauf in Frage gestellt wäre. Der Zweck der Verhinderung dieser Beeinträchtigung muß bei dem Einbau und der Gestaltung der Vorrichtungen den Ausschlag gegeben haben.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 751
BFH/NV 1990 S. 66 Nr. 9
DAAAA-93371

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