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BFH Urteil v. - III R 33/87 BStBl 1990 II S. 726

Gesetze: BerlinFG § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2aBerlinFG § 19 Abs. 1

Ein Wirtschaftsgut dient nur dann unmittelbar einem begünstigten Zweck, wenn es tatsächlich zu diesem Zweck genutzt wird

Leitsatz

Ein Wirtschaftsgut dient nur dann unmittelbar einem der in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a BerlinFG genannten Zwecke, wenn es tatsächlich zu diesem Zweck genutzt wird. Ein Bereithalten des Wirtschaftsgutes für den begünstigten Zweck reicht für die Gewährung einer Investitionszulage nach § 19 Abs. 1 BerlinFG nicht aus.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 726
BFH/NV 1990 S. 66 Nr. 9
PAAAA-93354

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