- Eine im Inland ausgeübte freiberufliche Tätigkeit eines im Ausland wohnenden Steuerpflichtigen ist im Inland beschränkt einkommensteuerpflichtig, auch wenn der Freiberufler regelmäßig täglich an seinen Wohnsitz im Ausland zurückkehrt - Die Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger selbständig Tätiger verstößt nicht gegen den EWG-Vertrag und das Grundgesetz
- Bei besonderen Umständen kann ein Anspruch auf eine Billigkeitsmaßnahme bestehen
Leitsatz
1. Wer seine freiberufliche Tätigkeit im Inland ausübt, aber im Ausland wohnt, ist beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn er regelmäßig täglich an seinen Wohnsitz im Ausland zurückkehrt.
2. Die Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger selbständig Tätiger verstößt weder gegen das sich aus dem EWG-Vertrag ergebende Recht auf freie Niederlassung noch gegen Art. 3, 6 und 14 GG.
3. Erzielt ein beschränkt Steuerpflichtiger ausschließlich oder fast ausschließlich nur im Inland steuerbare Einkünfte, kann ihm ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Steuererlaß zustehen, soweit die Steuer darauf beruht, daß die seine Leistungsfähigkeit mindernden persönlichen Verhältnisse bei der Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt worden sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 701 BFH/NV 1988 S. 2 Nr. 11 GAAAA-93344
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