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NWB Nr. 26 vom Seite 1824

Arbeitgeberzusatzleistung und Inflationsausgleichsprämie

Die neuen FAQ überraschen

Michael Seifert

[i]FAQ zur Inflationsausgleichsprämie abrufbar unter https://go.nwb.de/5ch6pDie Finanzverwaltung hat ihre FAQ zur Inflationsausgleichsprämie aktualisiert. Danach ist es für die Steuerfreiheit auch unschädlich, wenn eine Inflationsausgleichsprämie im Zusammenhang bzw. in Kombination mit einer dauerhaften Lohnerhöhung gewährt wird.

I. Keine Steuerfreiheit bei Entgeltverzicht oder Gehaltsumwandlung

[i]Steuerfreie InfaltionsausgleichprämieGemäß § 3 Nr. 11c EStG (= steuerfreie Inflationsausgleichsprämie) bleiben steuerfrei „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ vom Arbeitgeber in der Zeit vom bis zum in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 €. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11c EStG kommt nur auf Arbeitgeberleistungen zur Anwendung, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

[i]Begriff der ArbeitgeberzusatzleistungDer Begriff der Arbeitgeberzusatzleistung wird in § 8 Abs. 4 EStG wie folgt definiert: Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

  1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,

  2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,

  3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und

  4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht

wird. Unter diesen Voraussetzungen ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung selbst dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat (§ 8 Abs. 4 Satz 2 EStG). [i]Jahn, NWB 46/2022 S. 3216Damit ist die Steuerfreiheit im Falle eines Entgeltverzichts oder der Gehaltsumwandlung ausgeschlossen. S. 1825

Beispiel:

Arbeitgeber A gewährt arbeitsrechtlich freiwillig (arbeitsrechtliche Prüfung nicht nötig) im Dezember ein Weihnachtsgeld. Im Jahr 2023 leistet A statt des freiwilligen Weihnachtsgelds eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie.

Die Inflationsausgleichsprämie ist nach § 3 Nr. 11c EStG steuerfrei. Zulässig ist es, eine freiwillige Leistung durch eine andere zweckgebundene freiwillige Leistung auszutauschen. Dagegen darf ein Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten einer anderen – steuerbegünstigten – Leistung herabgesetzt werden (§ 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG).

Praxishinweis:

[i]Arbeitsrechtlicher Anspruch?Es muss im jeweiligen Einzelfall nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen geprüft werden, ob eine freiwillige Arbeitgeberleistung allein durch Aufnahme eines Freiwilligkeitsvermerks vorliegt. Denn trotz Freiwilligkeitsvermerks kann aufgrund der betrieblichen Übung ein arbeitsrechtlicher Anspruch vorliegen. Die arbeitsrechtliche Einschätzung sollte für künftige Außenprüfungen im Lohnkonto schriftlich hinterlegt werden.

II. Wird aus Teilleistungen betriebliche Übung?

[i]Auszahlung in Teilbeträgen möglichDie Steuerbefreiung gilt bis zu einer Höhe von insgesamt 3.000 € je Dienstverhältnis auch für mehrere (Teil-)Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im begünstigten Zeitraum gewährt. Auch eine Auszahlung beispielsweise in monatlichen Teilbeträgen ist aus steuerlicher Sicht zulässig. Die Teilleistungen müssen nicht auf einer einheitlichen Entscheidung über die Gewährung beruhen, sondern können jeweils eigenständig beschlossen oder vereinbart werden.

[i]Werden Teilleistungen zur betrieblichen Übung?Wird die Inflationsausgleichsprämie in Teilleistungen erbracht (z. B. ab Januar 2023 bis Dezember 2024 in Höhe von monatlich 125 €), stellt sich die Frage, ob diese Zahlung als betriebliche Übung auch über 2024 hinaus vom Arbeitgeber – aber dann steuerpflichtig – zu leisten ist.

Praxishinweis:

[i]Arbeitsrechtliche Beurteilung einholenUm Risiken auszuschließen, sollte bei Teilleistungen im Einzelfall eine arbeitsrechtliche Beurteilung eingeholt werden. Insbesondere sollte die Frage geklärt werden, ob durch einen Freiwilligkeitsvermerk bzw. eine Freiwilligkeitsvereinbarung eine betriebliche Übung verhindert werden kann. Außerdem muss arbeitsrechtlich geprüft werden, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz erfordert, dass auch andere Mitarbeiter diese Zahlung erhalten.

Beispiel:

Arbeitgeber A zahlt ab Januar 2023 bis Dezember 2024 an den neu eingestellten Mitarbeiter C monatlich 125 € zweckgebunden als steuerfreie Inflationsausgleichsprämie aus. Ab Januar 2025 wird der Arbeitslohn von C als Ausgleich für den Wegfall der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie so erhöht, das zumindest der bisherige Nettolohn weiterhin zur Auszahlung kommt.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Daher darf der Arbeitslohn nach Wegfall der begünstigten Leistung nicht erhöht werden (§ 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 EStG). Fällt die steuerfreie Teilleistung, die bis Dezember 2024 geleistet wird, ab Januar 2025 weg und wird als Ausgleich der Arbeitslohn ab Januar 2025 erhöht, kann dies die Gefahr auslösen, dass von Leistungsbeginn an keine Arbeitgeberzusatzleistung vorliegt. Denn § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 EStG bestimmt, dass eine Zusatzleistung voraussetzt, dass bei Wegfall der (begünstigten) Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.S. 1826

III. Aktualisierung der FAQ – Inflationsausgleichsprämie in Kombination mit dauerhafter Lohnerhöhung