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USt direkt digital Nr. 13 vom Seite 14

Rücknahme der im Voranmeldungsverfahren festgesetzten Verspätungszuschläge nach Ergehen des Umsatzsteuer-Jahressteuerbescheids

; Rev. BFH: XI R 38/22

Dr. Christian Sterzinger

Bei verspäteter Abgabe einer Steuererklärung setzt das FA einen Verspätungszuschlag zur entsprechenden Steuerfestsetzung gegen den Steuerpflichtigen fest. Ist er mit der Festsetzung des Verspätungszuschlags nicht einverstanden und möchte er sich (mit Erfolg) gegen die Festsetzung wenden, muss er gegen den Verspätungszuschlag als eigenständigen Verwaltungsakt gesondert vorgehen.

Versäumt der Steuerpflichtige es, rechtzeitig Einspruch einzulegen, erwächst der gesonderte Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlags in Bestandskraft. Ergeht nach der Festsetzung im Voranmeldungsverfahren in der Folge ein Umsatzsteuer-Jahressteuerbescheid, in dem sich die Steuer ändert, stellt sich die Frage, inwieweit die Finanzbehörde den im Voranmeldungsverfahren festgesetzten Verspätungszuschlag anpassen kann oder muss.

I. Leitsätze (nicht amtlich)

  1. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist ein Verwaltungsakt, auf den § 130 Abs. 1 AO anwendbar ist. Die Unanfechtbarkeit des Steuerverwaltungsakts steht dabei einer Korrektur nicht entgegen.

  2. Bei der Entscheidung über den für den Unternehmer maßgeblichen Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum kann die Finanzverwaltung in...