BVerfG Urteil v. - 1 BvL 20/84,1 BvL 26/84,1 BvL 4/86 BStBl 1990 II S. 653
Gesetze: BKGG § 10 Abs.
2BKGG § 11
Abs 1
Zur Verfassungsmäßigkeit des Familienlastenausgleichs:
- Bei der Einkommensbesteuerung muß ein Betrag in Höhe des
Existenzminimums der Familie steuerfrei bleiben. Als Maßstab für das
Existenzminimum von Kindern kommt den Leistungen der Sozialhilfe entscheidende
Bedeutung zu - Soweit der Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit
durch Kindergeld Rechnung getragen wird, muß dadurch eine der Wirkung des
Kinderfreibetrags vergleichbare Entlastung eintreten. Die Vorschrift über
die Kürzung des Kindergeldes ist danach für die Jahre 1983 bis 1985
verfassungswidrig
Leitsatz
1. Eine für verfassungswidrig
erachtete Rechtslage, die sich aus dem Zusammenwirken mehrerer Einzelregelungen
ergibt, kann grundsätzlich anhand jeder der betroffenen Normen zur
verfassungsgerichtlichen Prüfung gestellt werden.
2. Bei der Einkommensbesteuerung
muß ein Betrag in Höhe des Existenzminimums der Familie steuerfrei
bleiben; nur das darüber hinausgehende Einkommen darf der Besteuerung
unterworfen werden (Abweichung von BVerfGE 43, 108 ).
Trägt der Gesetzgeber der
Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit durch Sozialleistungen
Rechnung, müssen diese so bemessen werden, daß eine vergleichbare
Entlastung eintritt.
2.a) § 10 Abs. 2 des
Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 war
in der Zeit bis mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 6 Abs. 1 des
Grundgesetzes unvereinbar, weil das gekürzte
Kindergeld zusammen mit dem Kinderfreibetrag der durch den Unterhalt von
Kindern bedingten Minderung der Leistungsfähigkeit nicht ausreichend
Rechnung trägt.
3. Der in § 11 Abs. 1 des
Bundeskindergeldgesetzes enthaltene Ausschluß eines Verlustausgleichs bei
der Berechnung des für die Kindergeldbemessung maßgeblichen
Einkommens ist verfassungsrechtlich
unbedenklich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 653 IAAAA-93326
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