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Zum Umfang der Teilnahmebefugnis des Gemeindebediensteten bei Betriebsprüfungen
Jahrzehntelang spielte die Beteiligung von sog. Gemeindeprüfern in der Praxis der Betriebsprüfung und demzufolge auch in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung keine wesentliche Rolle. Erst seitdem die Kommunen verstärkt Gemeindebedienstete als Teilnehmer bei Betriebsprüfungen der Finanzverwaltung einsetzen, ist es vermehrt zu gerichtlichen Auseinandersetzungen gekommen. Seit 2017 musste sich der BFH allein in drei Verfahren zu der Rechtsstellung und den Befugnissen der Gemeindeprüfer äußern.
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Grundsatzentscheidung des
[i]Strahl, NWB 27/2020 S. 1978, NWB ZAAAH-52260 Der III. Senat des BFH bestätigte in seiner Grundsatzentscheidung v. - III R 9/18 (BStBl 2020 II S. 436) die langjährige Verwaltungsauffassung, wonach für die Teilnahmeanordnung der Gemeindebediensteten nach § 21 Abs. 3 Satz 2 FVG i. V. mit § 196 AO die Landesfinanzverwaltung formell zuständig ist. [i]Rechte der GemeindenDes Weiteren befasste sich der BFH in diesem Verfahren mit den Rechten der Gemeindebediensteten. Demnach hat die Gemeinde kein eigenständiges Prüfungsrecht, sondern ist auf die Informationsweitergabe seitens der Landesfinanzverwaltung angewiesen. Diese muss wiederum sensibel auf die Wahrung ...